Liquiditätsengpässe / Corona-Bundes-Soforthilfen

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 29.03.2020 steht die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder. Es dürften hiervon unseres Erachtens auch bspw. Ferienwohnungsvermieter profitieren, wenn eine Ferienwohnungsvermietung im Haupterwerb vorliegt. Eine Übersicht der Hilfsmaßnahmen ist in der Anlage beigefügt.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesfinanzministerium (BMF) haben sich am vergangenen Wochenende mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Mit der Verwaltungsvereinbarung und der dazugehörigen Vollzugshilfe für die Länder sind alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Bisher liegt uns die Vereinbarung allerdings nicht vor. Damit können - so BMWi und BMF - die Anträge auf Sofort-Hilfe bei den Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Eine Übersicht der Ansprechpartner in den jeweiligen Bundesländern ist in der Anlage beigefügt. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.

 

Kerninhalte der Verwaltungsvereinbarung

 

Antragsberechtigte:

Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

 

Umfang der Soforthilfe: 

Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

 

Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: 

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. 

 

Antragsverfahren: 

Das Soforthilfe-Programm soll eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern elektronisch gestellt werden. 

 

Antrags- und Auszahlungsfrist:

Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

 

Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: 

Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist grundsätzlich steuerpflichtig. Auswirkungen ergeben sich daraus nur, wenn trotz der Corona-Pandemie Gewinne erzielt werden.

 

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