Regierungsentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes – Zustimmungen von Bundestag und Bundesrat liegen noch nicht vor

Das Bundeskabinett hat Mitte Februar den Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Bei Redaktionsschluss lagen die Zustimmungen von Bundestag und Bundesrat noch nicht vor. Mit dem Gesetz sollen zusätzliche Investitionsanreize sowie verbesserte Verlustverrechnungen geschaffen werden. Zudem soll die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld sowie die Steuererklärungs- Abgabefristen nochmals verlängert werden. Außerdem ist für Pflegekräfte eine Steuerbefreiung von Corona-Bonuszahlungen vorgesehen. Im Einzelnen ist geplant:

 

Degressive Abschreibung

Für in 2020 oder 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter besteht bereits die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung. Dieses zeitlich begrenzte Wahlrecht soll nun um ein Jahr verlängert werden. Das heißt, auch für Wirtschaftsgüter, die in 2022 angeschafft oder hergestellt werden, sollen anstelle der linearen AfA degressive Abschreibungen bis zur Höhe des Zweieinhalbfachen der linearen AfA, maximal 25 Prozent, in Anspruch genommen werden können.

 

Investitionsabzugsbeträge

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr ihrer Bildung folgende Wirtschaftsjahr zu verwenden, andernfalls werden sie rückgängig gemacht. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge auf vier beziehungsweise fünf Jahre verlängert, das heißt begünstigte Investitionen sind auch noch in 2022 möglich. Sämtliche Fristen für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen im Jahr 2022 auslaufen würden, sollen nun um ein weiteres Wirtschaftsjahr verlängert werden.

 

 

Reinvestitionsfristen

Die Fristen für steuerlich begünstigte Reinvestitionen gemäß §6b EStG sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.03.2020 und vor dem 01.01.2023 endendenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach den grundsätzlichen Regelungen aufzulösen wäre, soll die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 endenden Wirtschaftsjahres enden. Ob die Finanzverwaltung die Frist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung entsprechend verlängern wird, war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt.

 

Verlustverrechnung

Grundsätzlich ist ein zeitlicher Verlustrücktrag betragsmäßig auf eine Million Euro und zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung begrenzt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Höchstbetrag für 2022 auf zehn beziehungsweise 20 Millionen Euro angehoben. Diese erweiterte Verlustverrechnung soll nun auch für das Jahr 2023 gewährt werden. Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf die unmittelbar vorangegangenen zwei Jahre ausgedehnt werden. Allerdings ist gleichzeitig geplant, für die Zukunft die bisherige Möglichkeit zu streichen, auf Antrag auf einen Teil des Verlustrücktrags zu verzichten.

 

Homeoffice-Pauschale

Wer im Homeoffice arbeitet, soll noch bis zum Jahresende 2022 eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag bis maximal 600 Euro im Jahr ansetzen können.

 

Steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Die befristete steuerliche Förderung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll nochmals um drei Monate verlängert werden. Die begrenzte Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld würde damit gelten für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.

 

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Vom Arbeitgeber gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Pandemie an aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen tätige Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, insbesondere in Krankenhäusern und Kliniken, sollen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden. Der Kreis der Anspruchsberechtigten soll Pflegekräfte und weitere in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätige Arbeitnehmer umfassen, aber auch Auszubildende sowie Freiwillige im Sinne des Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstgesetzes. Begünstigt sollen Auszahlungen ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 sein.

 

Steuererklärungsfristen

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 sollen wie folgt verlängert werden. In Klammern stehen die Fristen für Steuererklärungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: Steuerlich beratene Fälle:

  • für 2020: bis zum 31.08.2022 (31.01.2023)
  • für 2021: bis zum 30.06.2023 (30.11.2023)
  • für 2022: bis zum 30.04.2024 (30.09.2024)

Steuerlich nicht beratene Fälle:

  • für 2020: bis zum 31.10.2021 (Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres + 10 Monate)
  • für 2021: bis zum 30.09.2022 (Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres + 9 Monate)
  • für 2022: bis zum 31.08.2023 (Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres + 8 Monate)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sollen dann wieder die ursprünglichen, vor der Corona-Pandemie gültigen Fristen gelten.

Hinweis: Im Vorgriff auf die angekündigte gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfristen hat das Bundesfinanzministerium Anfang April 2022 die Fristen für den Veranlagungszeitraum 2020 bereits im Erlasswege wie oben dargestellt verlängert, da das parlamentarische Verfahren zu diesen Themen noch nicht abgeschlossen werden konnte.

 

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