Auf die Bezeichnung kommt es an - Vorsteuerabzug bei Gutschriften

Bei der Abrechnung in Form von Gutschriften müssen Unternehmer zukünftig noch genauer aufpassen. Damit der Vorsteuerabzug nicht verloren geht, muss die Abrechnung zwingend und ausdrücklich die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Nur dadurch erlangt das Abrechnungspapier formal die Wirkung einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und berechtigt den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug.

Umgekehrt sollte ein Abrechnungspapier, mit dem eine bereits erteilte Rechnung korrigiert werden soll, zukünftig nicht mehr als Gutschrift, sondern als Stornorechnung oder Rechnungskorrektur bezeichnet werden.

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