Fachkundiger Rat – unerlässlich in der Krise | Haftungsfalle für den GmbH-Geschäftsführer

Im Falle der Insolvenz einer GmbH hat grundsätzlich die Gesellschaft selbst für ihre eigenen Verbindlichkeiten einzustehen und nicht etwa der oder die Gesellschafter mit seinem/ihrem persönlichen Vermögen. Diese Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen hilft dem Geschäftsführer allerdings oftmals nicht weiter. Für ihn gelten im Rahmen der Geschäftsführung ganz besondere Pflichten. Gerade in Krisenzeiten der GmbH können dadurch erhebliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer bei eventuellen Pflichtverletzungen entstehen.

In einer aktuellen Entscheidung aus März 2012 bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine ständige Rechtsprechung, wonach ein GmbH-Geschäftsführer unter Umständen auch mit seinem privaten Vermögen haftet. Dies kann für den GmbH-Geschäftsführer eine persönliche Haftungsfalle bedeuten und geht in vielen Fällen einher mit der Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz.

Bei Insolvenzreife der GmbH ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet, die Masse zu erhalten. Er darf also keine Zahlungen mehr an Gläubiger der GmbH leisten. Sofern der Geschäftsführer gegen diesen Grundsatz verstößt, ist er unter Umständen zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die im Stadium der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen an Gesellschaftsgläubiger geleistet wurden. Der BGH hat hierzu und insbesondere zu den Pflichten des GmbH-Geschäftsführers hinsichtlich der Prüfung der Insolvenzreife der GmbH in dem oben genannten Urteil Stellung genommen. Er stellte fest, dass bei Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen einer GmbH im Zeitpunkt der Krise ein Ersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer bestehe, wenn die Insolvenzreife unzweifelhaft erkennbar gewesen sei. Von einem GmbH-Geschäftsführer werde nach Auffassung des BGH erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets in Kenntnis setze, wozu insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife gehöre. Verschaffe sich der Geschäftsführer nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Kenntnisse, die er für die Prüfung benötige, ob ein Insolvenzantrag zu stellen sei, so handele er fahrlässig und mache sich schadenersatzpflichtig.

Ein selbst nicht hinreichend sachkundiger Geschäftsführer einer GmbH muss sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft von einer unabhängigen, fachlich qualifizierten Person beraten lassen und auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken.

Im vorliegenden Urteilsfall beauftragte der GmbH-Geschäftsführer auf Veranlassung der Hausbank die Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft sowie etwaige Sanierungsmöglichkeiten durch eine Unternehmensberatung. Die Haftung des Geschäftsführers konnte dadurch allerdings nicht vermieden werden, da die Prüfung der Vermögenslage zum einen zu spät beauftragt wurde und zum anderen auch im Zeitpunkt der Krise weitere Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger der GmbH geleistet wurden.

Unser Rat: 

Gerade in der Krise einer GmbH sollte sich der Geschäftsführer frühzeitig fachlich und rechtlich beraten lassen und auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken. Ansonsten besteht die Gefahr, in eine persönliche Haftungsfalle zu geraten.

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