Fahrzeugleasing - Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer

In einem Leasingvertrag wird in der Regel vereinbart, dass das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben ist. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem vereinbarten Zustand, etwa weil die vertraglich festgelegte Kilometerleistung überschritten wurde oder das Fahrzeug Lackschäden oder Beulen aufweist, fordert das Leasingunternehmen vom Leasingnehmer regelmäßig einen Minderwertausgleich als Entschädigung. Die Finanzverwaltung behandelt den Minderwertausgleich bislang als weiteres Entgelt für die Gebrauchsüberlassung. Leasingunternehmen waren danach verpfl ichtet, von dem erhaltenen Minderwertausgleich 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Zu einer anderen Beurteilung kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus März 2013. Nach dieser Entscheidung stellt der Minderwertausgleich einen echten, nicht  umsatzsteuerbaren Schadensersatz dar. Es fehle, so der BFH, an einem für die Entstehung von Umsatzsteuer erforderlichen gegenseitigen Leistungsaustausch zwischen Leasingnehmer und Leasinggesellschaft. Anders ausgedrückt: Die Zahlung des Minderwertausgleichs durch den Leasingnehmer wird nicht für die Überlassung des Fahrzeugs durch die Leasingfirma erbracht.

Als Leasingnehmer sollten Sie zukünftig darauf achten, ob die Leasingfirma bei einem Minderwertausgleich noch Umsatzsteuer ausweist. Bei nicht unternehmerischer Nutzung des Fahrzeugs oder bei Nutzung in einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen(-steil) stellt die Umsatzsteuer eine vermeidbare Kostenbelastung dar. Aber auch als grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer wären Sie aufgrund der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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